Beichtgeheimnis

Generell sind Geistliche (und auch alle kirchlichen Mitarbeiter) zur Verschwiegenheit in allen seelsorgerlichen Belangen streng verpflichtet.

Als Beichtgeheimnis, Beichtsiegel oder Sigillum confessionis bezeichnet man die pflichtmäßige Verschwiegenheit des Geistlichen im Bezug auf alles, was ihm in der Beichte anvertraut wird.
Das Beichtgeheimnis wurde allgemeinkirchlich erstmals 1215 auf dem IV. Laterankonzil formuliert und ist seitdem im Kirchenrecht verankert.

Seit 2009 regelt das Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD die rechtlichen Grundlagen der Seelsorge in der Evangelischen Kirche.
Unterschieden wird hierbei zwischen Seelsorge und Beichte.
Während im Rahmen der Seelsorge bekannt gewordene Tatsachen nicht ohne den Willen des sich Anvertrauenden weitergegeben werden dürfen, gilt das Beichtgeheimnis als „unverbrüchlich“, eine Entbindung durch den Beichtenden ist daher nicht möglich.

Was also in der Beichte gesagt wird, bleibt zwischen Gott, dem ordinierten Pfarrer und dem Beichtenden, und kann und wird niemals an Dritte weitergegeben.